Telemedien und die Informationspflichten nach § 5

Vielerorten im Netz kann man in jüngster Zeit etwas zu den neuen „Internetgesetzen“ lesen, gemeint sind hier das Telemediengesetz (TMG) und der geänderte Rundfunkstaatsvertrag RStV. Und oft steht dann dort auch sinngemäß folgendes:

Somit muss ab dem 01.??.2007 jeder Blog ein Impressum haben, welches dem Gesetz nach § 5 Telemediengesetz entspricht. Das heißt, dass Name, Anschrift, E-Mailadresse und Telefonnummer vorgehalten werden müssen.

Vermutlich haben viele sich aber nicht die Mühe gemacht, mal tatsächlich in den meist auch brav verlinkten Gesetzestexten nachzulesen. Denn im § 5 – Allgemeine Informationspflichten steht unter (1) nun:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: …

Dann werden die notwendigen Informationen aufgeführt, sie entsprechen denen unter § 6 im „alten“ Teledienstgesetz (TDG) aufgeführten. Neu ist jedoch die Formuliereung „… in der Regel gegen Entgelt …“, was in der Begründung zum Gesetzentwurf auch noch erläutert wird (S. 19f unter 5.), ich zitiere das hier mal wörtlich:

§ 5 TMG enthält die allgemeinen Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind. Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung, dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

Wichtig scheint mir hier der letzte Satz zu sein, denn daraus lese ich, daß eben nicht jedes Blog ein Impressum mit den Informationen nach § 5 TMG bereithalten muß. Was stellt denn ein werbefreies Blog, in dem jemand über seine alltäglichen Befindlichkeiten oder seine Sicht der Welt berichtet für eine Wirtschaftstätigkeit dar, was bietet er gegen Entgelt an oder wo ist die wirtschaftliche Gegenleistung zu sehen?

Ungeachtet dessen ist man zwar dennoch eventuell zum Bereithalten eines Impressums verpflichtet, dann aber nach § 55 des neuen Rundfunkstaatsvertrages, und hierfür genügen Name und Anschrift. Eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse müssen nicht angegeben werden.

Und zu guter letzt, dies alles gibt nur meine Sichtweise der Dinge wieder. Es ist keinesfalls als Beratung zu verstehen. Und hier noch ein paar Links zum Thema:

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