Der Wildkrautaufwuchs muß weg, meint die Oberbürgermeisterin, hier vertreten durch die SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleitungen Schwerin, Abteilung Abfall und Straße.
Als Hauseigentümer ist man zur wöchentlichen Reinigung des Gehweges entlang des Hauses von der Außengrenze des Grundstückes bis zur Bordsteinkante (Fahrbahn) verpflichtet. So steht es in der Schweriner Straßenreinigungssatzung §3 Abs. 1 Satz 1 geschrieben. Naja, im Winter ist man ja auch für das Schneeräumen und Streuen zuständig.
Gut daß wir hier in der Straße keine Bäume haben (die stehen alle in den Hinterhöfen), sonst müßte man jetzt im Herbst ständig das Laub wegfegen. Da nimmt sich so ein bißchen Wildkrautaufwuchs doch bescheiden aus. Die par zarten Löwenzahnpflanzen und Grashalme waren schnell beseitigt.
Nebenbei habe ich auch gleich den Gehweg gefegt, da sammelt sich ja doch so einiges im Laufe der Zeit an. Zigarettenkippen, Hundekacke, Papiertaschentücher, was die Leute halt so in der Gegend liegenlassen.
Die Frist für die Beseitigung des Wildkrautaufwuchses ist für den 1. Oktober terminiert. Ignorieren sollte man das aber nicht, denn weiter heißt es im Schreiben:
„Vorsorglich machen wir darauf aufmerksam, dass die Vernachlässigung der in der Straßenreinigungssatzung fixierten Anliegerpflichten bereits den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit mit bußgeldrelevanter Rechtsfolge nach sich ziehen kann.“
Tatbestand, Ordnungswidrigkeit, bußgeldrelevante Rechtsfolge… Das muß nun wirklich nicht sein, da fege ich doch lieber ab und zu den Gehweg.